Montag, 1. Oktober 2007

Rechtliche Hinweise zum Registrieren einer Domain

Obwohl viele gute Domain-Namen mit einem Bezug zu E-Learning schon vergeben sind (wie z.B.: learnabit.com ;-) ), gibt es noch genug interessante Wortkombinationen für eigeneWeb Projekte. Um jedoch unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte die rechtliche Seite dabei nicht unberücksichtigt bleiben.

Folgende rechtliche Aspekte sollten bei der Registrierung von neuen Domains beachtet werden:

a) Markenrechtsverletzungen: Eingetragene Marken (§§ 4, 14 MarkenG), soweit sie prioritaets aelter sind und die registrierte Domain im geschaeftlichen Verkehr genutzt wird, gewaehren dem Inhaber des Markenrechts bessere Rechte als dem Inhaber der geschaeftlich genutzten UmlautDomain. Wird die Domain nicht im geschaeftlichen Verkehr genutzt, kann, je nach Gericht, doch ein Freigabeanspruch durchgesetzt werden. Prioritaetsaeltere Geschaeftsbezeichnungen und Werktitel (§§ 5, 15 MarkenG) generieren nicht nur Ansprueche aus dem Markenrecht, die grundsaetzlich nur bei einer geschaeftlichen Nutzung der Domain greifen, sondern auch aus dem Namensrecht (§ 12 BGB), so dass es auf eine Nutzung im geschaeftlichen Verkehr nicht ankommt. Auch privat genutzte Domain-Namen sind damit angreifbar.

b) Namensrechtsverletzungen: Zur Nutzung von "Namensdomains" sind im Grunde nur die Namenstraeger berechtigt. Unter Gleichnamigen gilt das Prinzip "first come, first served". Ausnahmen gelten lediglich fuer bekannte oder beruehmte Namen. Hier sind keine Unterschiede zu den bekannten Regeln zu erwarten. Unklar ist allerdings, was sich mit der Einfuehrung korrekter Schreibweisen entwickelt. Muss Herr Schlueter (mit Umlaut) jetzt die Domain schlueter.de an Herrn Schlueter (ohne Umlaut) herausgeben, weil die korrekte Schreibweise des Namens als Umlaut-Domain registrierbar ist?

c) Unlauterer Wettbewerb: Die Registrierung von Gattungsdomains birgt die Gefahr, als Trittbrettfahrer ins Visier des Inhabers einer "normalen" Domain wie klingeltoene.de zu kommen. Sollte die aehnliche Domain im geschaeftlichen Verkehr genutzt werden, ergeben sich Unterlassungsansprueche wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens und Verstoss gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Aber selbst wenn ein Konkurrent die Domain lediglich registriert (und nicht nutzt), damit der Konkurrent mit der "alten" Domain die neue Umlautversion nicht registrieren und nutzen kann, entsteht ein Anspruch wegen sittenwidriger Behinderung nach dem UWG. Wer aber auf der Domain eine private Seite eroeffnet (und kein Konkurrent ist), sollte nichts zu befuerchten haben. Nicht vergessen darf man jedoch, dass der BGH sich in seiner Entscheidung mitwohnzentrale.de gegen die Monopolisierung von Gattungsbegriffen durch einen Anbieter ausgesprochen hat. Ob man bereits von einer Monopolisierung sprechen kann, wenn ein Anbieter eine Gattungsdomain sowohl als Umlaut als auch als "Normaldomain" registriert hat, darf bezweifelt werden. Kommen aber noch zahlreiche Registrierungen unter anderen Top Level Domains hinzu, koennte die diffuse Einschaetzung des BGH greifen.

Quelle: Domain-Newsletter #192, ISSN 1616-0908

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